AGB

I. ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Gegenstand des im jeweiligen Werkvertrag (im Folgenden auch „Vertrag“ genannt) vereinbarten Werks gemäß den Vertragsbedingungen zu erbringen. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er über alle rechtlichen und technischen Voraussetzungen, Kapazitäten und Fachkenntnisse verfügt, einschließlich der Kenntnis der ČSN und aller für die Ausführung des Werks erforderlichen Vorschriften, dass er sich mit der Dokumentation des Auftraggebers einschließlich aller damit zusammenhängenden Anlagen und Dokumente, die von anderen Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausführung des Werks erstellt wurden, sowie mit allen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen vertraut gemacht hat und dass er in der Lage ist, den Vertragsgegenstand gemäß dieser Vorgabe fachgerecht in dem durch das Projekt (oder andere ähnliche Unterlage) vorgegebenen Umfang auszuführen; er versichert daher den Auftraggeber, dass er fachlich in der Lage ist, den Vertragsgegenstand auszuführen. Darüber hinaus erklärt der Auftragnehmer, dass ihm alle technischen, qualitativen und sonstigen Voraussetzungen bekannt sind, die für die inhaltliche und fristgerechte Erfüllung des Vertragsgegenstands erforderlich sind.
  2. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Leistungsgegenstand gemäß dem Vertrag alles enthält, was zur ordnungsgemäßen Ausführung des Werks erforderlich ist, dass sein Angebot, das die Grundlage für den Vertragsabschluss bildet, richtig, vollständig und angemessen kalkuliert ist, dass die Preise in den Preislisten oder an anderen Stellen des Vertrags ausreichen, um alle durch seine vertraglichen Verpflichtungen entstehenden Kosten angemessen zu decken. Der Auftragnehmer ist bei der Ausführung des Werks an etwaige Weisungen des Auftraggebers gebunden und verpflichtet sich, diese zu befolgen.
  3. Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers dürfen keine anderen Materialien, Technologien oder Änderungen gegenüber der Projektdokumentation oder Dokumentation, nach der das Werk auszuführen ist, verwendet werden. Gleichzeitig verpflichtet sich der Auftragnehmer und gewährleistet, dass bei der Ausführung des Werks kein Material verwendet wird, von dem zum Zeitpunkt seiner Verwendung bekannt ist, dass es schädlich ist. Ist dies der Fall, so hat der Auftragnehmer auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers unverzüglich Abhilfe zu schaffen; alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
  4. Der Auftragnehmer kann mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers eine andere Person (Subunternehmer) mit der Ausführung des Werks beauftragen (§ 2589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (NOZ)). Führt eine andere Person das Werk aus, so haftet der Auftragnehmer so, als ob er das Werk selbst ausgeführt hätte. Ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe für eine schuldhafte Pflichtverletzung vereinbart, wird dem Auftragnehmer auch eine eventuelle schuldhafte Pflichtverletzung der vom Auftraggeber mit der Ausführung des Werks beauftragten Person (Subunternehmer) zur Last gelegt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

II. EINHALTUNG VON GESETZEN UND VORSCHRIFTEN

  1. Der Auftragnehmer wird in allen Angelegenheiten, die sich aus der Vertragserfüllung ergeben, die Bestimmungen einschlägiger Gesetze und sonstiger Rechtsnormen einhalten. Der Auftragnehmer hat alle Mitteilungen zu machen und alle Gebühren zu entrichten, die nach den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Verordnungen zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags erforderlich sind.
  2. Der Auftragnehmer erklärt hiermit ausdrücklich, dass er seine Verpflichtungen gegenüber der Steuerbehörde (d.h. ordnungsgemäß Steuern abführt), der Sozialversicherung, dem Arbeitsamt, der Krankenkasse usw. ordnungsgemäß erfüllt.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bedingungen der Baugenehmigung und die Vorschriften der zuständigen Baubehörde einzuhalten, das Werk in Übereinstimmung mit den einschlägigen ČSN, den in der EU geltenden Normen, den technischen Bedingungen, den Gepflogenheiten der Hersteller und darüber hinaus in dem im Vertrag und in der Projektdokumentation (oder anderen ähnlichen Unterlagen) festgelegten Umfang auszuführen. Sollte aufgrund der Verletzung dieser Vorschriften ein Schaden entstehen, trägt der Auftragnehmer alle dadurch entstehenden Kosten und Haftungsfolgen.
  4. Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten alle Genehmigungen, Lizenzen oder Zustimmungen einzuholen, die für die reibungslose Ausführung des ihm übertragenen Werks erforderlich sind.
  5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen I) dem Auftraggeber oder II) den Behörden oder Kontrollstellen alle erforderlichen Nachweise über die Befähigung zur Ausführung oder Sicherstellung der Ausführung des Werks vorzulegen. Dabei handelt es sich vor allem um die Eintragung der Tätigkeit im Handelsregisterauszug oder den Gewerbeschein, allgemeine und besondere Berechtigungen zur Ausführung des vertraglich vereinbarten Werks (Befähigungsnachweise und andere spezifische Prüfungen des mit der Leitung der Arbeiten und der Ausführung des Werks beauftragten Personals usw.), Unternehmensbescheinigungen, Lizenzen und andere Nachweise der Fähigkeit des Auftragnehmers, das vertraglich vereinbarte Werk fachgerecht auszuführen.
  6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über die nachweisliche Schulung der Mitarbeiter des Auftragnehmers und der Subunternehmer in den Bereichen Umweltschutz, Arbeitsschutz – Risiken, Umgang mit chemischen Stoffen und Zubereitungen, mit Abfällen, Maßnahmen bei Unfällen etc. – zu informieren.
  7. Der Auftragnehmer, der seinen Sitz außerhalb der Tschechischen Republik hat und seine Mitarbeiter zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen seiner Vertragserfüllung in die Tschechische Republik entsendet – der sog. ausländische Arbeitgeber, ist verpflichtet, dem Auftraggeber mindestens 2 Tage vor dem Datum des Arbeitsbeginns dieser Mitarbeiter schriftlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Informationspflicht des Auftraggebers gegenüber dem Arbeitsamt erforderlich sind, insbesondere:
    • die Identifikationsdaten des entsandten Mitarbeiters,
    • die Anschrift des entsandten Mitarbeiters im Wohnsitzland und die Postanschrift,
    • die Nummer des Reisedokuments des entsandten Mitarbeiters und den Namen der ausstellenden Behörde,
    • die Art der Arbeit, den Ort der Ausführung der Arbeit, und den Zeitraum, für den die Arbeit ausgeführt werden soll, sowie jede Änderung dieser Daten innerhalb von 3 Tagen ab dem Tag, an dem sie erfolgt ist.
  8. Der Auftragnehmer, der seinen Sitz außerhalb der Tschechischen Republik hat und seine Mitarbeiter zur Ausführung von Arbeiten im Rahmen der Vertragserfüllung in die Tschechische Republik entsendet – ein sog. ausländischer Arbeitgeber – ist verpflichtet, dem Auftraggeber mindestens 2 Tage vor Arbeitsbeginn den Nachweis zu erbringen, dass die entsandten Mitarbeiter im Wohnsitzland ordnungsgemäß sozial- und krankenversichert sind.

III. BAUSTELLE, LIEFER- UND QUALITÄTSBEDINGUNGEN

  1. Die Baustelle ist die für die Bau- oder Instandhaltungsarbeiten und die Baustelleneinrichtung festgelegte Fläche in dem bei der Abnahme der Baustelle, die durch ein Protokoll über die Übergabe der Baustelle erfolgt, vereinbarten Umfang. Sofern nicht anders vereinbart, umfasst die Baustelle immer das Baugrundstück bzw. das bebaute Baugrundstück. Mit der Übernahme der Baustelle zur Ausführung des Werks übernimmt der Auftragnehmer die Gefahr sämtlicher Schäden an dem für den Auftraggeber auszuführenden Werk bis zu dessen Fertigstellung und Übergabe an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor der Übernahme der Baustelle die Baustelle und ihre Umgebung zu besichtigen und sich von der Form und Beschaffenheit der Baustelle, einschließlich der Baugrundverhältnisse, der hydrologischen und klimatischen Verhältnisse, des Umfangs und der Art der Arbeiten, des Umfangs und der Art der für die Ausführung und Fertigstellung des Werks erforderlichen Materialien sowie der Zugangsmöglichkeiten zur Baustelle und den Baustelleneinrichtungen zu überzeugen.
  2. Wenn der Auftragnehmer die Betriebs- und Lagerräume des Auftraggebers einschließlich Energien, Wasser, Versorgungen und Bewachung nutzt, so ist das Entgelt für deren Bereitstellung bei der Abnahme der Baustelle zu vereinbaren und der Auftraggeber hat Anspruch auf Entgelt für deren Bereitstellung durch den Auftragnehmer; wird die Höhe des Entgelts bei der Abnahme der Baustelle nicht vereinbart, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber das Entgelt in der bei Vertragsabschluss üblichen Höhe zu zahlen.
  3. Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer die Baustelle spätestens 3 Tage vor Beginn der Arbeiten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
  4. Der Auftragnehmer sorgt für eine ordnungsgemäße Absteckung der Baustelle und des Werks und achtet während der Bauausführung bis zur Übergabe des Werks an den Auftraggeber auf die Einhaltung der grundlegenden Richtungs- und Höhenpunkte. Der Auftragnehmer sorgt auch für die genaue Absteckung der einzelnen Objekte und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Der Auftragnehmer ist auch verpflichtet, die in der Regierungsverordnung Nr. 591/2006 Slg. über die detaillierten Mindestanforderungen an die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit auf Baustellen festgelegten Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere dafür zu sorgen, dass bei der Errichtung der Baustelle die durch die besondere Rechtsvorschrift (Regierungsverordnung Nr. 101/2005 Slg.) festgelegten Anforderungen an den Arbeitsplatz eingehalten werden. Es ist die Pflicht des Auftragnehmers, den Arbeitsplatz für die Ausführung der einzelnen Arbeiten und Tätigkeiten festzulegen und die besonderen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter bei der Arbeit, insbesondere die Regierungsverordnung Nr. 361/2007 Slg., einzuhalten.
  5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die unterirdischen Leitungen aufgrund der einzelnen Nachweise der Betreiber der unterirdischen Leitungen, die ihm vom Auftraggeber ausgehändigt werden, abstecken zu lassen. Sind die unterirdischen Leitungen bereits abgesteckt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich nach Übernahme der Baustelle mit der Lage und dem Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen auf der Baustelle vertraut zu machen und diese entweder zu verlegen oder in geeigneter Weise zu schützen, um Beschädigungen während der Ausführung des Werks zu vermeiden. Es obliegt dem Auftragnehmer, sich vor Beginn von Erdarbeiten oder anderen Arbeiten, die in bestehende Leitungen eingreifen können, mit der Lage aller bestehenden Leitungen (insbesondere Stromleitungen und -masten, Telefonleitungen, Entwässerungsleitungen, Wasserleitungen etc.) vertraut zu machen; der Auftragnehmer haftet für Schäden an Leitungen jeglicher Art, die von ihm oder seinen Subunternehmer während der Ausführung des Werks verursacht werden.
  6. Sofern im Zusammenhang mit dem Beginn der Arbeiten auf der Baustelle Verkehrszeichen gemäß der Straßenverkehrsordnung aufgestellt oder versetzt werden müssen, übernimmt der Auftragnehmer diese Arbeiten. Der Auftragnehmer ist auch für die Aufstellung, Versetzung und Instandhaltung von Verkehrszeichen im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten verantwortlich. Bei der Aufstellung von Sicherheitszeichen und der Einführung von Signalen ist der Auftragnehmer verpflichtet, gemäß der Regierungsverordnung Nr. 375/2017 Slg. vorzugehen.
  7. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Versorgung und Verteilung von Wasser, Brennstoff, Licht und Energie (im Folgenden „Medien“ genannt) an allen Stellen sicherzustellen, an denen dies für seine vertragliche Leistung erforderlich ist (einzelne Baustelleneinrichtungen, Provisorien, Teile des Bauwerks etc.); die betreffenden Kosten sind im Werkpreis enthalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der abgenommenen Baustelle für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen, die bei seiner Arbeit anfallenden Abfälle und Verunreinigungen zu beseitigen und die in Kapitel VIII genannten Bedingungen einzuhalten. Der Auftragnehmer ist auch verpflichtet, die öffentlichen Straßen sauber zu halten.
  8. Der Auftragnehmer sorgt auf eigene Kosten für die Bewachung der Baustelle und, falls erforderlich, für eine Umzäunung oder eine andere geeignete Absicherung, sofern bei der Bauübernahme nichts anderes vereinbart wurde.
  9. Der Auftraggeber hat das Recht, mit der Abnahme nicht zu beginnen, wenn auf der Baustelle keine Ordnung besteht, insbesondere wenn das restliche Material nicht geordnet ist oder wenn die bei den Bauarbeiten anfallenden Abfälle etc. nicht von der Baustelle entfernt wurden.
  10. Spätestens 3 Tage nach der Beseitigung von Mängeln und Arbeitsrückständen gemäß dem Abnahmeprotokoll ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Baustelle zu räumen und so herzurichten, wie es in der Projektdokumentation (oder anderen Unterlagen) oder im Vertrag bzw. in der Vereinbarung der Parteien festgelegt ist. Wird die Baustelle nicht innerhalb der vereinbarten Frist geräumt oder in den vereinbarten Zustand gebracht, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in der im Vertrag festgelegten Höhe in Rechnung zu stellen. Für den Fall, dass die Höhe der Vertragsstrafe im Vertrag nicht vereinbart ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber a) für jeden angefangenen Tag des Verzugs mit der Räumung der Baustelle oder b) für jeden angefangenen Tag des Verzugs mit der Vorbereitung oder dem Versetzen der Baustelle in den vertrags- oder vereinbarungsgemäß vereinbarten oder in den Unterlagen festgelegten Zustand eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Gesamtpreises des Werks zu zahlen.

IV. AUSFÜHRUNG DES WERKS

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der Ausführung des Werks ein Bautagebuch zu führen. Der Auftragnehmer führt täglich Aufzeichnungen über alle wichtigen Umstände während der Ausführung des Werks und hält alle für die Erfüllung des Vertrags relevanten Tatsachen fest, insbesondere Angaben über den Umfang und Fortschritt der Arbeiten sowie deren Qualität, die Gründe für etwaige Abweichungen der Arbeiten von der Projektdokumentation sowie die für die Bewertung des Werks durch die zuständigen Behörden oder Verwaltungsstellen erforderlichen Daten. Darüber hinaus füllt er die Einführungsblätter des Bautagebuchs (Grunddaten, Lieferantenliste, Liste der grundlegenden Dokumente, Liste der Dokumentation, Übersicht über durchgeführte Prüfungen und Messungen, Liste weiterer Dokumente) ordnungsgemäß aus. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, zu den sie betreffenden Eintragungen der anderen Vertragspartei in das Bautagebuch spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen nach dem Eintragungsdatum, bzw. innerhalb von 1 Tag nach Eintragungsdatum Stellung zu nehmen, wenn es sich um Arbeiten handelt, die den weiteren Fortschritt der Arbeiten verhindern, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass sie mit der jeweiligen Eintragung einverstanden ist.
  2. Stellt der Auftragnehmer für die Ausführung des Werks eine Dokumentation von beweglichen Sachen (Bauteilen), Handbüchern, Berechnungen zur Verfügung, so ist er dafür verantwortlich, dass die Sachen (Bauteile) frei von Mängeln sind und die Dokumentation (Berechnungen, Handbücher) richtig und vollständig ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber vor Beginn der Ausführung des Werks den technologischen Ablauf einschließlich des Zeitplans der Arbeiten vorzulegen. Während der Ausführung hält der Auftragnehmer alle Änderungen, die sich bei der Ausführung des Werksgegenstands ergeben haben, in einer Ausfertigung der Projektdokumentation fest. Das Werk gilt erst dann als ordnungsgemäß und vollständig für die Zwecke der Abnahme, wenn diese Dokumentation des Ist-Zustandes dem Auftraggeber vorgelegt und von diesem genehmigt wurde. Änderungen sind in klarer und leicht verständlicher Form zu markieren und aufzuzeichnen.
  3. Ein im Vertrag benannter beauftragter Mitarbeiter des Auftraggebers ist berechtigt, die Erfüllung der Bedingungen dieses Vertrags auf der Baustelle zu überwachen und insbesondere zu kontrollieren, ob die Arbeiten des Auftragnehmers in Übereinstimmung mit dem gültigen Bauprojekt, dem Vertrag, den technischen Normen und anderen Rechtsvorschriften sowie in Übereinstimmung mit den Entscheidungen von öffentlichen Behörden ausgeführt werden. Zu diesem Zweck hat er jederzeit Zutritt zur Baustelle. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer unverzüglich auf während der Arbeiten festgestellte Mängel des Auftragnehmers durch Eintrag in das Bautagebuch aufmerksam zu machen und dem Auftragnehmer eine Frist für die Beseitigung der Mängel zu setzen. Während der Ausführung des Werks werden auch Kontrollen und Besichtigungen vonseiten der technischen und sicherheitstechnischen Kontrolle durch den Auftraggeber durchgeführt. Werden Mängel festgestellt und im Bautagebuch schriftlich festgehalten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die festgestellten Mängel verbindlich zu beseitigen.
  4. Der beauftragte Mitarbeiter des Auftraggebers, der die technische Überwachung durchführt, ist berechtigt, den Mitarbeitern des Auftragnehmers die Einstellung der Arbeiten anzuordnen, wenn der beauftragte Vertreter des Auftragnehmers nicht erreichbar ist und wenn die Sicherheit des Bauwerks, das Leben oder die Gesundheit der auf der Baustelle tätigen Personen gefährdet ist oder wenn ein schwerer wirtschaftlicher Schaden oder eine erhebliche Verschlechterung der Qualität des zu errichtenden Bauobjekts droht. Die Bestimmungen des Artikels IV.10 bleiben hiervon unberührt.
  5. Kein Teil des Werks darf ohne Zustimmung des Auftraggebers abgedeckt oder unzugänglich gemacht werden; der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, jeden Teil des Werks, der zur Abdeckung oder Unzugänglichmachung vorbereitet wird, zu besichtigen und zu vermessen, bevor ein anderer Teil des Werks darauf angebracht wird. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber mindestens drei Werktage im Voraus mitzuteilen, dass ein solcher Teil des Werks fertiggestellt oder zur Besichtigung bereit ist. Erscheint der Vertreter des Auftraggebers trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Aufforderung nicht zur Besichtigung des abzudeckenden oder unzugänglich zu machenden Teils des Werks, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit dem Werk fortzufahren. Verlangt der Auftraggeber später die Freilegung des Werks (eines Teils des Werks), ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies auf Kosten des Auftraggebers zu tun. Stellt der Auftraggeber bei der nachträglichen Kontrolle fest, dass die Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden, so gehen die Kosten für die Freilegung des jeweiligen Werks zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer trägt die Kosten für die Freilegung auch dann, wenn er das Werk oder einen Teil davon abdeckt oder unzugänglich macht, ohne den Auftraggeber aufzufordern, das Werk gemäß den vorstehenden Bedingungen zu prüfen. Die Vertragsparteien halten die Ergebnisse der Besichtigung des abzudeckenden Werks im Bautagebuch schriftlich fest.
  6. Es wird ferner vereinbart, dass der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers einen beliebigen Teil des Werks freigibt oder Zugang dazu gewährt. Der Auftragnehmer wird dann diesen Teil des Werks wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzen und sicherstellen, dass er funktionsfähig ist. Wenn festgestellt wird, dass dieser Teil des Werks vertragsgemäß und in Übereinstimmung mit der entsprechenden Dokumentation ausgeführt wurde, bestimmt der Auftraggeber im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer (in Ermangelung eines solchen Einvernehmens bestimmt der Auftraggeber die betreffenden Kosten zu seinem üblichen Preis) die Höhe der Kosten des Auftragnehmers für die Freilegung des betreffenden Teils des Werks, die Gewährung des Zugangs und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sowie die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit. Die so ermittelten Kosten werden dem Vertragspreis hinzugerechnet. In allen anderen Fällen gehen die Kosten zu Lasten des Auftragnehmers.
  7. Der Auftragnehmer sorgt für die Anwesenheit seines Personals bei der Überprüfung seiner Arbeiten und Lieferungen, deren Qualität und Umfang von einem Beauftragten des Auftraggebers überprüft wird, und sorgt für die unverzügliche Beseitigung der festgestellten Mängel und Abweichungen vom Projekt.
  8. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer aufzufordern, eine natürliche Person, mit der er in einem Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnis steht, von der Ausführung des Werks auszuschließen, wenn diese natürliche Person trotz vorheriger Abmahnung a) gegen die Grundsätze des Arbeitsschutzes b) gegen die durch Rechtsvorschriften festgelegten Verpflichtungen c) gegen die für den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter geltenden vertraglichen Verpflichtungen d) gegen die Regeln des Anstands und der guten Sitten verstößt oder wenn diese aus anderen schwerwiegenden Gründen vom Auftraggeber als unerwünscht angesehen wird; der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Aufforderung des Auftraggebers unverzüglich nachzukommen. Eine natürliche Person, die von der Ausführung des Werks ausgeschlossen wurde, darf ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht erneut mit der Ausführung des Werks beauftragt werden. Der Auftragnehmer hat die von der Ausführung des Werks ausgeschlossene Person unverzüglich zu ersetzen.
  9. Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber das Recht hat, Weisungen zu erteilen für:
    1. die Entfernung von Material oder Betriebsmittel von der Baustelle zu dem oder den in der Weisung genannten Zeitpunkten. Dies gilt für Material oder Betriebsmittel, die nach Ansicht des Auftraggebers nicht vertragsgemäß sind.
    2. die Ersetzung durch ordnungsgemäße und geeignete Materialien oder Betriebsmittel.
    3. die Beseitigung und ordnungsgemäße Neuausführung des Werks, ungeachtet vorheriger Prüfungen oder Vorauszahlungen für diese Arbeiten im Zusammenhang mit den Materialien, Betriebsmitteln und Arbeitsverfahren oder -unterlagen des Auftragnehmers, wenn diese Arbeiten nach Ansicht des Auftraggebers nicht vertragsgemäß sind.
  10. Auf Anweisung oder Weisung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Ausführung des Werks oder eines Teils davon so lange und in der Weise zu unterbrechen, wie es der Auftraggeber für erforderlich hält. Der Auftragnehmer hat das Werk oder die betreffenden Teile des Werks während der Unterbrechung entsprechend zu schützen und zu sichern, wenn dies nach Ansicht des Auftraggebers erforderlich ist.
  11. Wenn der Auftragnehmer a) in Liquidation geht, b) in Insolvenz ist oder von der Insolvenz bedroht ist (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 182/2006 Slg.), über sein Vermögen Insolvenzverfahren eröffnet wird, seine Zahlungsunfähigkeit im Wege der Entschuldung gelöst wird oder gegen ihn ein Insolvenzvefahren eröffnet wurde, c) nicht in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 182/2006 Slg.), d) mehr als zweimal gegen eine der im Vertrag oder in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Verpflichtungen verstößt, oder e) die zwischen den Parteien vereinbarten Fristen für Teilleistungen nicht einhält, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall kann der Auftraggeber das Werk selbst oder durch eine andere Person ausführen lassen. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so ist er nicht verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Geldleistung (einschließlich Schadensersatz) für die Ausführung des Werks oder für die Tätigkeit des Auftragnehmers zu gewähren, bis das Werk (sofern es fertiggestellt wird) ordnungsgemäß fertiggestellt ist und die Kosten für die ordnungsgemäße Ausführung und Fertigstellung (auch bei eventueller Mängelbeseitigung) des Werks vollständig ermittelt sind.

V. ÜBERGABE UND ÜBERNAHME DES WERKS

  1. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber den vertrags- und ordnungsgemäß ausgeführten Werkgegenstand innerhalb der vertraglichen Frist und der Auftraggeber übernimmt den Werkgegenstand aufgrund eines schriftlichen Protokolls, es sei denn, der Auftraggeber verweigert die Übernahme des Werks wegen Mängeln oder Arbeitsrückständen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der ordnungsgemäß fertiggestellte Werkgegenstand in ordnungsgemäß fertiggestellten Teilen übergeben und übernommen wird. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber mindestens 3 Werktage im Voraus schriftlich mit, wann der Werkgegenstand oder ein Teil davon zur Übergabe und Übernahme bereit ist.
  2. Als Fertigstellung des Werks gilt die schriftliche Übergabe des Werks durch den Auftragnehmer und dessen schriftliche Übernahme durch den Auftraggeber. Nach Unterzeichnung des Protokolls durch berechtigte Vertreter beider Vertragsparteien gelten alle darin genannten Maßnahmen und Fristen als vereinbart.
  3. Der Auftraggeber kann das Werk auch mit Mängeln und Arbeitsrückständen übernehmen, sofern es sich um Mängel und Arbeitsrückstände handelt, die den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlage (des Werks) nicht beeinträchtigen, und sofern eine Frist für ihre Beseitigung von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart wird. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, hierüber ein Protokoll zu erstellen, das Bestandteil des Protokolls über die Übergabe und Übernahme des Werks ist.
  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber zur Abnahme des Werksgegenstands folgende Unterlagen vorzulegen:
    • Bescheinigungen und Nachweise der geforderten Produkteigenschaften gemäß dem Gesetz Nr. 22/1997 Slg. – Gesetz über technische Anforderungen an Produkte
    • eine Aufzeichnung über die Durchführung aller sonstigen erforderlichen Prüfungen, Bescheinigungen und Revisionen gemäß den ČSN und anderer zum Zeitpunkt der Ausführung und Übergabe des Werks geltender gesetzlicher oder technischer Vorschriften, die das Erreichen der vorgeschriebenen Qualität und der vorgeschriebenen Parameter des Werks belegen
    • Dokumentation der tatsächlichen Bauausführung, die auch die während der Bauausführung vorgenommenen Änderungen am Bauwerk enthält
    • Revisionsberichte
    • Betriebsunterlagen für den Betrieb des Werks
    • Bautagebuch
    • sonstige für die behördliche Genehmigung erforderliche oder durch eine besondere Rechtsvorschrift vorgeschriebene Unterlagen.
  5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber die Übergabebereitschaft nur dann zu melden, wenn das Werk bereits ordnungsgemäß fertiggestellt ist. Teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit, dass das Werk übergabebereit ist, und stellt sich bei der Abnahme heraus, dass das Werk nicht vertragsgemäß fertiggestellt oder übergabebereit ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber alle in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten oder eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 CZK zu zahlen. Der Auftraggeber entscheidet, welche Methode er anwendet.
  6. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass das im Rahmen des Vertrags fertiggestellte und dem Auftraggeber übergebene Werk vollständig ist, dass es die in der Projektdokumentation, den gültigen ČSN und dem Vertrag angegebenen Eigenschaften aufweist und dass die gelieferte Menge den Angaben in den Begleitdokumenten entspricht.

VI. ARBEITSSCHUTZGRUNDSÄTZE

  1. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers und die Mitarbeiter seiner Subunternehmer sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz einzuhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bedingungen zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes im Rahmen der Dokumentation des Auftragnehmers festzulegen, deren integraler Bestandteil das technologische Verfahren oder das Arbeitsverfahren ist. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass alle seine Mitarbeiter und die seiner Subunternehmer für die erforderlichen Arbeitstätigkeiten qualifiziert und gesundheitlich tauglich sind. Gültige Nachweise über die fachliche und gesundheitliche Eignung der Mitarbeiter des Auftragnehmers und seiner Subunternehmen sind vom Auftragnehmer aufzubewahren und auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zur Einsicht vorzulegen. Das Fehlen des Nachweises der fachlichen oder gesundheitlichen Eignung der Mitarbeiter des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer begründet ein sofortiges Verbot der Ausführung von Arbeiten durch diese Personen und berechtigt den Auftraggeber gleichzeitig, diesen Personen das Betreten des Geländes des Auftraggebers oder der Baustelle sofort zu untersagen, ohne dass dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers beeinträchtigt wird. Der Auftragnehmer haftet auch für Verletzungen und Schäden, die sich aus der Verletzung oder Nichtbeachtung der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes, der Regierungsverordnung Nr. 361/2007 Slg. über die Bedingungen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und anderer geltender Rechtsvorschriften ergeben.
  2. Die Mitarbeiter sowie die Vertreter des Auftragnehmers sind verpflichtet, die Weisungen der Kontrollstellen des Auftraggebers (Sicherheitstechniker, Energietechniker, Qualitätsbeauftragter u.ä.) sowie der Bauleiter (Auftragsleiter) zu befolgen. Über die Feststellung der Verletzung von Rechtsvorschriften und anderen Vorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes können die Kontrollstellen des Auftraggebers (Sicherheitstechniker, Energietechniker, Qualitätsbeauftragter u.ä.) sowie die Bauleiter (Auftragsleiter) ein Protokoll über die festgestellten Mängel im Bereich des Arbeitsschutzes abfassen, und die Personen des Auftragnehmers sind verpflichtet, das Protokoll zu unterzeichnen oder ihre Anmerkungen anzugeben. Bei Feststellung von Verletzungen der „Arbeitsschutzgrundsätze“ durch Mitarbeiter oder Vertreter des Auftragnehmers ist der Auftragnehmer verpflichtet, für Abhilfe gemäß den Weisungen der Kontrollstellen bzw. des Vertreters des Auftraggebers zu sorgen, einschließlich der Beachtung des Arbeitsverbots oder der Verweisung der Verletzerer von der Baustelle. Wenn der Auftragnehmer gleichzeitig mit anderen Auftragnehmern an derselben Arbeitsstätte Aufgaben erfüllt, ist er verpflichtet, sich mit ihnen gegenseitig schriftlich über die entstehenden Gefahren zu informieren und bei deren Beseitigung mitzuwirken (§ 101/3 des Arbeitsgesetzbuches Nr. 262/2006 Slg.) und die in den §§ 101 bis 105 des Arbeitsgesetzbuches gesondert festgelegten Pflichten einzuhalten.
  3. Jede Unterbrechung und Wiederaufnahme der Arbeiten ist durch den verantwortlichen Mitarbeiter des Auftragnehmers dem zuständigen Vertreter des Auftraggebers zu melden und im Bautagebuch zu vermerken.
  4. Jeder Arbeitsunfall eines an der Ausführung des Werks durch den Auftragnehmer beteiligten Mitarbeiters ist durch den verantwortlichen Mitarbeiter des Auftragnehmers unverzüglich dem Vertreter des Auftraggebers zu melden, damit der Auftraggeber sofort die Möglichkeit hat, sich an der Untersuchung der Ursachen und Umstände des Unfalls zu beteiligen. Die weitere Vorgehensweise richtet sich nach der Regierungsverordnung Nr. 201/2010 Slg. über die Erfassung von Unfällen. Er ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine Kopie des Unfallprotokolls auszuhändigen. Der Auftragnehmer hat das Unfallereignis auch im Bau- oder Montagebuch zu vermerken.
  5. Alle am Bau beteiligten juristischen Personen müssen vor Beginn der Arbeiten eine Übersicht über die durch die Arbeitstätigkeiten der einzelnen Auftragnehmer am Projekt entstehenden Risiken gemäß § 101 Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, erstellen, und diese in schriftlicher Form an alle anderen Arbeitgeber übermitteln, deren Mitarbeiter von diesen Risiken betroffen sein können (Eintrag der Übermittlung und Einweisung in das Bau- und Montagetagebuch, Arbeitsschutztagebuch).
  6. Die Technologien des Auftraggebers sind durch gesundheitliche Risiken gekennzeichnet, insbesondere durch folgende Gefahren:
    • mechanisch (Erfassen, Quetschen, Schlagen) durch Bau- und andere Maschinen, technologische Einrichtungen (Materialbearbeitungsmaschinen, Antriebe, Bedienungsmaschinen, Umformmaschinen und andere Einrichtungen);
    • durch brennbare Flüssigkeiten und Gase;
    • durch Energiemedien (Strom, Industriegase, Druckgeräte);
    • durch betriebene und genutzte Verkehrstechnologien (Straßen, Eisenbahnen, Krantransport, Transportgeräte);
    • durch chemische und physikalische Schadstoffe (Staub, Lärm, Vibrationen, …);
    • durch die Gestaltung des Arbeitsplatzes (unzureichende Arbeitsfläche, Arbeiten in engen Räumen, …);
    • Stürze auf der Straße wegen möglicher Abnutzung und Verschmutzung;
    • Nichtbeachtung der ergonomischen Grundsätze (Heben und Tragen von Lasten, mikroklimatische Bedingungen – Hitze, Kälte, Luftfeuchtigkeit)
    • Stürze aus der Höhe

Eine vollständige Übersicht über die identifizierten Risiken des Auftraggebers finden Sie in der Anlage Nr. 1 dieser AGB.

  1. Der Auftragnehmer hat insbesondere die folgenden grundlegenden Sicherheitshinweise zu beachten:
    • Vor Beginn der Arbeiten ist die Baustelle schriftlich zu übergeben, zumindest in Form einer Eintragung in das Bau-(Montage-)tagebuch; die Eintragung muss (siehe auch § 3 Abs. 3 der Regierungsverordnung Nr. 591/2006 Slg.) insbesondere alle bekannten Tatsachen enthalten, die für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der auf der Baustelle bzw. dem Arbeitsort anwesenden natürlichen Personen von Bedeutung sind. Die Übergabe muss Folgendes enthalten:
      • die Abgrenzung des Arbeitsplatzes
      • die Festlegung der Zugangs- und ggf. der Fluchtwege
      • Identifizierung der verantwortlichen Personen des Auftragnehmers und des Auftraggebers und Benennung der Person, die die Arbeitsschutzmaßnahmen koordiniert
      • gegenseitige schriftliche Informationen des Auftraggebers und des Auftragnehmers über die Risiken und Maßnahmen gegen deren Einwirkung, die durch ihre Tätigkeiten am Arbeitsplatz entstehen; diese Informationen müssen am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.

Der Auftragnehmer darf die Arbeit nicht ohne schriftliche Übergabe des Arbeitsplatzes einschließlich der Informationen über die Risiken aufnehmen.

  • Die verantwortlichen Mitarbeiter des Auftragnehmers (Techniker, Bauleiter, Leiter der Montagegruppe, Meister, Vorarbeiter) müssen vor Arbeitsbeginn eine Einweisung durch den Auftraggeber erhalten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiter des Auftragnehmers und seiner Subunternehmer nachweislich mit den Informationen aus der Einweisung und den technologischen bzw. Arbeitsverfahren vertraut sind, soweit diese für sie relevant sind.
  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten eine fachlich befähigte Person, die für die Risikovorsorge verantwortlich ist, zu benennen und ihren Namen dem Auftraggeber mitzuteilen, einschließlich der Kontaktdaten dieser Person. Diese fachlich befähigte Person ist Partner des leitenden Mitarbeiters des Auftraggebers und des Sicherheitstechnikers in Fragen des Arbeitsschutzes und ist für die Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzgrundsätze bei den vom Auftragnehmer oder seinen Subunternehmern ausgeführten Tätigkeiten verantwortlich.
  • Die Mitarbeiter des Auftragnehmers und seiner Subunternehmer dürfen sich nur an den vorgesehenen Arbeitsplätzen und in den Bereichen aufhalten, in denen sie ihre Arbeitspflichten erfüllen. Der Aufenthalt an anderen Orten ist strengstens untersagt.
  • Jede Arbeitsgruppe des Auftragnehmers muss einen vorher festgelegten Leiter haben, der für die Organisation der Arbeit der jeweiligen Arbeitsgruppe und für die Einhaltung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers und seiner Subunternehmer verantwortlich ist. Die Benennung einer verantwortlichen Person obliegt dem Auftragnehmer, auch wenn es sich um eine zweiköpfige Arbeitsgruppe handelt. Der Leiter der Arbeitsgruppe ist vom Auftragnehmer zu benennen und im Bautagebuch mit einer telefonischen Kontaktnummer zu veröffentlichen und im Falle seiner Abwesenheit am Arbeitsplatz ist seine Erreichbarkeit für die gesamte Dauer der Arbeiten der jeweiligen Arbeitsgruppe sicherzustellen;
  • Die Mitarbeiter des Auftragnehmers und seiner Subunternehmer sind verpflichtet, bei der Arbeit Schutzausrüstungen und -vorrichtungen aufgrund der identifizierten Risiken der durchzuführenden Tätigkeit zu verwenden. Natürliche Personen, die im Rahmen eines Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnisses Tätigkeiten für den Auftragnehmer ausführen, müssen auf der Baustelle während der gesamten Dauer der Tätigkeit persönliche Schutzausrüstungen und -mittel zum Schutz des durch die Tätigkeit gefährdeten Körperteils verwenden. In den Bedingungen von Produktionsbetrieben besteht die Mindestausrüstung aus einem Schutzhelm, Arbeitsschutzkleidung, festen Arbeitsschuhen und einer klaren Schutzbrille; alle Mitarbeiter des Auftragnehmers und seiner Subunternehmer müssen mit dem Handelsnamen oder einer anderen Kennzeichnung der Person, in deren Auftrag sie ihre Tätigkeit ausüben, sichtbar gekennzeichnet sein; die Bestimmungen besonderer Rechtsvorschriften (z.B. Regierungsverordnung Nr. 362/2005 Slg.) über die Bereitstellung von Schutzausrüstungen für die Mitarbeiter des Auftragnehmers bleiben unberührt, und deren Einhaltung ist Pflicht des Auftragnehmers.
  • Der Auftragnehmer ist für die Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz (Baustelle) und die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Regierungsverordnung Nr. 591/2006 Slg. verantwortlich. Insbesondere hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass Bauschutt oder Materialien, die bei der Ausführung der Arbeiten anfallen, kontinuierlich an die im Übergabeprotokoll des Arbeitsplatzes bzw. der Baustelle festgelegten Orte abtransportiert werden. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Absicherung von Baugruben aller Art, Arbeitsbereichen, Stellen mit Gefahr des Herabfallens von Gegenständen, Hindernissen auf Straßen und dergleichen zu sorgen.
  • Wenn die auszuführenden Arbeiten in das Durchfahrtsprofil des Gleises eingreifen und es sich um Arbeiten handelt, die eine Durchfahrt durch das Gleis erfordern, oder bei denen eine Einschränkung oder Störung des begehbaren Raums für Schieber auf Normalspurgleisen bis zu einem Abstand von 3000 mm von der Gleisachse und einer Höhe von 6 m über der Schienenoberkante und bei Schmalspurgleisen bis zu einem Abstand von 2300 mm von der Gleisachse und einer Höhe von 4 m über der Schienenoberkante, eine Beeinträchtigung der Stabilität des Oberbaus vorliegt oder eine sonstige Gefahr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit den Vertretern der Bahn die erforderlichen Sicherheitsgrundsätze und -verfahren zu vereinbaren.
  • Wenn die Arbeiten in innerbetriebliche Straßen eingreifen oder diese stören, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Arbeitsablauf und die Sicherheitsmaßnahmen im Voraus mit dem Auftraggeber oder direkt mit dem Eigentümer, Verwalter oder Betreiber der Straße oder mit dem nach dem Lageplan des Auftraggebers zuständigen technischen Leiter des Straßennetzbetreibers schriftlich abzustimmen und die Straße vorschriftsmäßig zu sichern.
  • Den Anschluss an die Energie- und Medienversorgungsnetze darf der Auftragnehmer nur mit Wissen und Zustimmung der betroffenen Stelle durchführen. Das Gleiche gilt für die Verwendung von Betriebsmitteln oder Werkzeugen.
  • Vorübergehende Baukonstruktionen (Gerüste):
    • Der Auftragnehmer, der den Gerüstbau durchführt (im Folgenden „Gerüstbauerr“ genannt), ist verpflichtet, den Gerüstbau gemäß den in den Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen auszuführen. Er haftet für deren Einhaltung und für Schäden, die durch seine betriebliche Tätigkeit entstehen
    • Jedes Gerüst muss technisch dokumentiert werden; der Auftragnehmer ist für eine ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation verantwortlich.
    • Vor Beginn des Gerüstaufbaus ist der Gerüstbauer verpflichtet, mit den betroffenen Stellen den Standort des Gerüstes in den erforderlichen Bereichen abzustimmen.
    • Das fertiggestellte Gerüst wird dem Auftraggeber vom Gerüstbauer nur dann schriftlich übergeben, wenn Gegenstand des Werks die Errichtung eines Gerüstes ist.
    • Der Gerüstbauer ist verantwortlich für die sichere Ausführung des Gerüstes nach den technischen Unterlagen und den geltenden Vorschriften, für die Durchführung von Fachinspektionen und für die Beseitigung festgestellter Mängel, die er im Bau- oder Montagetagebuch festzuhalten hat. Kann der Gerüstbauer die bei der Fachinspektion festgestellten Mängel nicht sofort beseitigen, hat er alle Auftragnehmer darüber zu informieren, dass die Arbeiten am Gerüst bis zur Beseitigung der Mängel unterbrochen werden müssen. Er trägt die Informationen über die Mängel in das Montagetagebuch ein.
    • Der Gerüstbauer informiert den Vertragspartner nach der Mängelbeseitigung nachweislich (durch Eintrag in das Bau- oder Montagetagebuch) über die Beseitigung der Mängel.
    • Der Abbau des Gerüstes erfolgt durch den Auftragnehmer auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  • Die Baustelle und separate Arbeitsbereiche müssen gemäß den Bestimmungen der Regierungsverordnung 591/2006 Slg. (siehe Artikel III der AGB) bzw. gemäß anderen Weisungen des Auftraggebers eingezäunt und gesichert werden.
  1. Der Auftragnehmer nimmt das Verbot des Konsums von alkoholischen Getränken und des Missbrauchs von Suchtmitteln, das Verbot des Betretens der Baustelle unter dem Einfluss solcher Mittel und das Verbot des Mitbringens solcher Mittel auf die Baustelle und auf das Gelände des Auftraggebers zur Kenntnis.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers dafür zu sorgen, dass sich die einzelnen vom Auftraggeber benannten natürlichen Personen, die im Rahmen eines Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnisses Tätigkeiten für den Auftragnehmer ausüben, auf Alkohol oder andere Suchtmittel testen lassen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Auftragnehmers, auf Verlangen des Auftraggebers dafür zu sorgen, dass sich die einzelnen vom Auftraggeber benannten natürlichen Personen, die in einem Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnis Tätigkeiten für den Auftragnehmer ausüben, auf Alkohol oder andere Suchtmittel testen lassen, zahlt der Auftragnehmer dem Auftraggeber für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 CZK und trägt gleichzeitig alle Haftungsfolgen für eventuell eingetretene Schäden oder Verletzungen. Auch hier gelten die Bestimmungen von Artikel XI.6.

VII. BRANDSCHUTZ

  1. Der Auftragnehmer übernimmt alle Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetz Nr. 133/1985 Slg. über den Brandschutz und den Durchführungsbestimmungen, insbesondere der Regierungsverordnung 172/2001 Slg. ergeben. Er ist für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften verantwortlich und sorgt dafür, dass diese Vorschriften auch von seinen Subunternehmern eingehalten werden.
  2. Die Mitarbeiter und Vertreter des Auftragnehmers sind verpflichtet, den Weisungen Folge zu leisten und sich den Befugnissen der Kontrollstellen des Auftraggebers im Bereich des Brandschutzes gemäß den allgemeinen und internen Vorschriften des Auftraggebers für die Durchführung der jeweiligen Kontrolltätigkeit zu unterwerfen. Die Befugnisse der Kontrollstelle des Auftraggebers werden dem Brandschutztechniker und dem Bauleiter übertragen.
  3. Die Pflichten des Auftragnehmers sind insbesondere:
    • die Brandschutzgrundsätze zu beachten, die Rechtsvorschriften und technischen Normen im Zusammenhang mit dem Brandschutz einzuhalten und zu beachten
    • bei Tätigkeiten oder Objekten mit erhöhter Brandgefahr Brandschutzvorkehrungen zu treffen und die Sicherstellung von Brandschutzmaßnahmen zu verlangen (dies gilt auch im Verhältnis zu Subunternehmern)
    • dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter und Subunternehmer vor dem Betreten der Baustelle und vor Beginn der Arbeiten gemäß der Verordnung Nr. 246/2001 Slg. in Sachen Brandschutz geschult werden,
    • zu verlangen, dass bei Tätigkeiten oder Objekten mit erhöhter Brandgefahr diese Objekte brandgeschützt sind (Feuerlöscher, Fluchtwege, Brandüberwachung)
    • über jeden Brand, der an den dem Auftragnehmer übergebenen Arbeitsplätzen auftritt, dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Diese Pflicht entbindet den Auftragnehmer nicht von der Pflicht, das Auftreten eines Brandes bei den zuständigen staatlichen Behörden zu melden
    • in seinen Objekten Inspektionstätigkeiten gemäß den Brandschutzvorschriften durchzuführen
    • nach Beendigung von Schweißarbeiten und anderen Arbeiten mit erhöhter Gefahr im Sinne der ČSN für Schweißarbeiten eine Nachüberwachung zu gewährleisten.
  4. Tätigkeiten und Objekte mit erhöhter Brandgefahr sind im Gesetz Nr. 133/85 Slg. Brandschutz, in seiner geänderten und ergänzten Fassung oder in Durchführungsbestimmungen aufgeführt.

VIII. UMWELT UND ABFALLWIRTSCHAFT

  1. Der Auftragnehmer bzw. seine Subunternehmer sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, bei ihren Tätigkeiten und Abläufen die geltenden rechtlichen Anforderungen der tschechischen Rechtsvorschriften und anderer Vorschriften und Normen im Bereich des Umweltschutzes einzuhalten. Insbesondere nach dem Wortlaut von Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften etc. im Bereich der Abfallwirtschaft, des Umgangs mit chemischen Stoffen und Zubereitungen, des Gewässerschutzes, des Luftschutzes, des Bodenschutzes, des Landschaftsschutzes etc.
  2. Wenn der Auftragnehmer oder seine Subunternehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit die gesetzlichen und sonstigen Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes nicht einhalten, haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang für die daraus resultierenden möglichen Geldstrafen vonseiten der Tschechischen Umweltinspektion und anderer Umweltkontrollbehörden. Alle Strafen und Kosten im Zusammenhang mit Abhilfemaßnahmen werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber vorab schriftlich über alle Aspekte seiner Tätigkeiten, Dienstleistungen und Produkte zu informieren, die erhebliche Umweltauswirkungen haben oder haben können.
  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass seine eigenen Baumaschinen in einem einwandfreien technischen Zustand sind. Dies bedeutet, dass keine Betriebsflüssigkeiten austreten, dass die Maschinen mit Mitteln zur Beseitigung etwaiges Austretens ausgestattet sind (Sorptionsmittel, Auffangwannen etc.) und dass die Bediener der Maschinen vom Auftragnehmer nachweislich in den Maßnahmen geschult werden, die bei derartigen Unfällen zu ergreifen sind, um Umweltschäden zu vermeiden bzw. die möglichen Folgen zu reduzieren.
  5. Besteht bei der Ausführung von Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen ein hohes Risiko des Austretens von gefährlichen Chemikalien oder umweltgefährdenden Zubereitungen, muss der Auftragnehmer die erforderlichen Mengen und Arten von entsprechenden Mitteln für deren Beseitigung bereithalten. Der Ort ihrer Aufbewahrung auf der Baustelle muss mit dem Auftraggeber abgesprochen werden. Ein eventueller „Notfallplan“ des Auftragnehmers, der den Umgang mit möglichen Notfallsituationen regelt, ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten auf der Baustelle zur Einsicht vorzulegen.
  6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers ein Verzeichnis der gefährlichen chemischen Stoffe und Zubereitungen sowie Kopien der Sicherheitsdatenblätter, mit denen auf der Baustelle gemäß dem Gesetz Nr. 350/2011 Slg. über chemische Stoffe und chemische Gemische in der jeweils gültigen Fassung umgegangen wird, vorzulegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und/oder Subunternehmer nachweislich über den Umgang mit diesen Stoffen und Zubereitungen, die Risiken im Umgang mit diesen Stoffen und Zubereitungen etc. gemäß den Sicherheitsdatenblättern oder schriftlichen Vorschriften zu schulen.
  7. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung des Gesetzes Nr. 114/1992 Slg. über Natur- und Landschaftsschutz in der jeweils gültigen Fassung verantwortlich. Bei der Bauausführung werden weder Bäume noch andere Pflanzen im Umkreis des Bauwerks beschädigt. Beim Fällen von Bäumen, das bereits im Rahmen des Raumplanungsverfahrens und der Baugenehmigung nach dem genannten Gesetz mit dem Bauherrn oder seinem Vertreter besprochen wird, muss der Auftragnehmer die in der Fällgenehmigung festgelegten Bedingungen einhalten (z. B. Vegetationsruhe etc.).
  8. Der Auftragnehmer bzw. Subunternehmer sind verpflichtet, auf der Baustelle und den Zufahrtswegen so weit wie möglich für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen.
  9. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, sind der Auftragnehmer und eventuell seine Subunternehmer verpflichtet, die bei ihren Tätigkeiten anfallenden Abfälle auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bewirtschaftung und anschließende Beseitigung der anfallenden Abfälle in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 541/2020 Slg. über Abfälle und den nachfolgenden Durchführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung sicherzustellen.
  10. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, Sammelstellen für die einzelnen Abfallarten einzurichten und zu kennzeichnen, die Abfälle nach den einzelnen Arten und Kategorien zu sortieren und in den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Behältern (Containern) zu sammeln.
  11. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Abfälle nur an autorisierte Personen zu übergeben, die zum Umgang mit den jeweiligen Abfallarten berechtigt sind.
  12. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle sich aus dem Gesetz ergebenden vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu führen (Aufzeichnungen über den Anfall von Abfällen, Aufzeichnungen über den Transport gefährlicher Abfälle, Identifizierungsblätter für gefährliche Abfälle, Aufzeichnungen über die Übergabe von Abfällen an autorisierte Personen, grundlegende Beschreibungen der Abfälle, ggf. chemische Analysen etc.). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Aufzeichnungen auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle seine Mitarbeiter und Subunternehmer nachweislich über die Methoden der Abfallbewirtschaftung zu informieren.
  13. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einem bevollmächtigten Mitarbeiter des Auftraggebers Zugang zu seinen Räumlichkeiten auf der Baustelle zu gewähren, um die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, einem bevollmächtigten Mitarbeiter des Auftraggebers die Durchführung einer Prüfung durch eigene Besichtigung zu ermöglichen. Ziel der Prüfung ist die Feststellung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen im Bereich Umweltschutz und der Bestimmungen dieser Bedingungen. Die Prüfung ist dem Auftragnehmer mindestens 7 Tage im Voraus anzukündigen.
  14. Alle Kontrollen, Änderungen, Mängel etc. auf der Baustelle im Bereich der ökologischen Auswirkungen und des Umweltschutzes werden vom Auftragnehmer in das Bautagebuch eingetragen.

IX. QUALITÄTSGARANTIE, MÄNGELHAFTUNG

  1. Der Auftragnehmer haftet für die Qualität, Funktionalität und Vollständigkeit des Werkgegenstands, das im Rahmen des vertraglich festgelegten Umfangs ausgeführt wird, und er garantiert, dass das Werk gemäß den Vertragsbedingungen und im Rahmen der in der Projektdokumentation des Bauwerks und seiner Beschreibung festgelegten Parameter und in einer Qualität ausgeführt wird, die den einschlägigen ČSN, den in der EU geltenden Normen, technischen Bedingungen, Standards und sonstigen Vorschriften und Richtlinien der Hersteller und Lieferanten von Materialien entspricht.
  2. Der Auftragnehmer gewährt eine Garantie (Qualitätsgarantie) für das gesamte ausgeführte Werk. Die Garantiezeit beträgt 60 Monate, sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist.
  3. Die Garantiezeit beginnt nach Beseitigung aller vom Auftraggeber bei der Übergabe und Abnahme des Werks festgestellten Mängel und Arbeitsrückständen am Werk. Während der Garantiezeit garantiert der Auftragnehmer, dass das Werk die vereinbarten, sonst üblichen Eigenschaften aufweist und für den vereinbarten, sonst üblichen Zweck geeignet ist.
  4. Es wird vereinbart, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, mit der Beseitigung des Mangels, der den Betrieb verhindert, spätestens innerhalb von 24 Stunden /soweit im Vertrag nichts anderes festgelegt ist/ nach der Meldung des Auftretens eines solchen Mangels zu beginnen; im Falle der Verletzung dieser Vertragspflicht zahlt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 CZK für jede angefangene Stunde des Verzugs, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch die Verletzung dieser Verpflichtung des Auftragnehmers entstanden ist, und er ist auch berechtigt, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadenersatz zu verlangen.
  5. Im Falle eines Mangels, der den Betrieb verhindert, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens innerhalb von 3 Tagen nach der Meldung des Auftretens des Mangels schriftlich mitzuteilen, ob er die Reklamation anerkennt, welche Frist er für die Beseitigung des Mangels vorschlägt oder aus welchen Gründen er die Reklamation nicht anerkennt.
  6. Wird keine Einigung über die Frist für die Beseitigung des reklamierten Mangels erzielt, ist dieser spätestens innerhalb von 14 Tagen zu beseitigen, wenn es sich um einen Mangel handelt, der den Betrieb nicht verhindert; betriebshindernde Mängel sind unverzüglich zu beseitigen, wobei der Auftragnehmer verpflichtet ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, um den betriebshindernden Mangel zu beseitigen. Im Falle eines betriebshindernden Mangels gibt der Auftragnehmer bereits im Vertragsentwurf eine konkrete Person und eine Faxnummer an, an die die Mängelanzeige gesendet werden kann.
  7. Reklamationen können spätestens am letzten Tag der Garantiezeit geltend gemacht werden; eine vom Auftraggeber am letzten Tag der Garantiezeit eingereichte Reklamation gilt ebenfalls als rechtzeitig eingereicht.
  8. Es wird vereinbart, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, mit der Beseitigung des Mangels, der den Betrieb nicht verhindert, spätestens innerhalb von 180 Stunden /soweit im Vertrag nichts anderes festgelegt ist/ nach der Meldung des Auftretens eines solchen Mangels zu beginnen; im Falle der Verletzung dieser Vertragspflicht zahlt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 CZK für jede angefangene Stunde des Verzugs, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch die Verletzung dieser Verpflichtung des Auftragnehmers entstanden ist, und er ist auch berechtigt, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadenersatz zu verlangen.
  9. Die Kosten für die Beseitigung des reklamierten Mangels gehen auch in strittigen Fällen zu Lasten des Auftragnehmers, und zwar bis zur Entscheidung eines unparteiischen Dritten, auf dem sich die Vertragsparteien einigen und dessen Schlussfolgerungen sie respektieren, oder bis zur Entscheidung des Gerichts.
  10. Wenn der Auftragnehmer den reklamierten Mangel nicht rechtzeitig behebt, ist der Auftraggeber berechtigt, eine andere Fachfirma mit der Beseitigung des Mangels zu beauftragen. Alle dadurch entstandenen Kosten sind dann vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zu zahlen.
  11. Stellt sich in strittigen Fällen heraus, dass die Reklamation des Auftraggebers unberechtigt ist, d. h. dass der von ihm reklamierte Mangel nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist und nicht unter die Garantiebedingungen fällt, oder dass der Mangel durch eine unsachgemäße Nutzung des Werks durch den Auftraggeber etc. zurückzuführen ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle im Zusammenhang mit der Beseitigung des Mangels entstandenen Schäden zu ersetzen.
  12. Der Auftragnehmer beseitigt berechtigterweise geltend gemachte Mängel unentgeltlich auf seine Kosten und Gefahr.
  13. Bei innerhalb der Garantiezeit zu Recht reklamierten Mängeln verlängert sich die Garantiezeit um den Zeitraum von der Meldung des Auftretens des Mangels bis zur Beseitigung des reklamierten Mangels. Die Übernahme der Mängelbeseitigung hat stets schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu erfolgen.

X. RECHNUNGSSTELLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Der Anspruch auf Zahlung des Preises an den Auftragnehmer entsteht grundsätzlich aufgrund eines abgestimmten Leistungsverzeichnisses, das als Grundlage für die Rechnungsstellung dient, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Der vom Auftragnehmer ausgestellten Schlussrechnung ist ein unterzeichnetes Protokoll über die Übergabe und Übernahme des gesamten Werkgegenstands durch den Auftraggeber beizufügen.
  2. Alle Rechnungen – Steuerbelege sind 60 Tage nach dem Datum ihrer Zustellung an den Auftraggeber fällig, sofern im Werkvertrag nichts anderes angegeben ist.
  3. Wir lehnen grundsätzlich Rechnungen ab, in denen die Leistungen von zwei oder mehr Aufträgen zusammengefasst sind.
  4. Die Rechnungen müssen die in den Rechtsvorschriften, insbesondere dem Rechnungslegungsgesetz und dem Mehrwertsteuergesetz, vorgeschriebenen Angaben enthalten; sie müssen die Kontonummer enthalten, auf die die Zahlung zu erfolgen hat. Ist der Auftragnehmer mehrwertsteuerpflichtig (im Folgenden „MwSt.“ genannt), muss jede vom Auftragnehmer ausgestellte Rechnung – Steuerbeleg – die Mehrwertsteuer in der entsprechenden Höhe enthalten. In der Rechnung ist stets der Betrag des einbehaltenen Gelds anzugeben, sofern dieser vereinbart wurde.
  5. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Rechnung vor dem Fälligkeitsdatum ohne Erstattung zurückzusenden, wenn sie nicht die 1) gesetzlich vorgeschriebenen, 2) vom Auftraggeber festgelegten vereinbarten Angaben oder Erfordernisse enthält oder 3) andere inhaltliche Mängel aufweist.
    • jeder Rechnung ist eine Kopie des Auftragsgegenstands beizufügen,
    • jede Rechnung muss die vollständige Bezeichnung des Bauwerks und die vollständige Auftrags- und Vertragsnummer enthalten,
    • jeder Rechnung ist ein beglaubigter Ermittlungsprotokoll und ein Verzeichnis der ausgeführten Arbeiten beizufügen

Im Falle einer Teilerfüllung der Lieferung hat der Auftragnehmer der Rechnung ein Ermittlungsprotokoll beizufügen, aus dem Folgendes hervorgeht:

  • Gesamtvolumen des Auftrags
  • die Leistung in dem betreffenden Monat oder der betreffenden Rechnung (Teilrechnung)
  • die Leistung von Anfang an bis zum heutigen Tag
  • die noch zu liefernde Leistung
  1. Der Auftraggeber muss in der zurückgesandten Rechnung den Grund für die Rücksendung angeben. Mit einer berechtigten Rücksendung der Rechnung endet die ursprüngliche Fälligkeit. Die gesamte Frist beginnt mit dem Datum der Zustellung der berichtigten oder neuen Rechnung neu zu laufen.
  2. Etwaige Mehrarbeiten sind vom Auftragnehmer vor deren Ausführung mit dem Auftraggeber abzusprechen. Abgestimmte Mehrarbeiten sind, sofern nicht anders angegeben, in Form eines Nachtrags in den Werkvertrag aufzunehmen. Arbeiten, die der Auftragnehmer ohne Zustimmung der für den Auftraggeber handelnden Person eigenmächtig abweichend von dem Werkvertrag ausführt, dürfen nicht in das Verzeichnis der Leistungen und Lieferungen aufgenommen werden. Solche Arbeiten und Lieferungen werden nur dann vergütet, wenn der Auftraggeber sie durch einen entsprechenden Nachtrag zum ursprünglichen Vertrag für ausreichend notwendig oder wünschenswert hält.
  3. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, Forderungen aus oder im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags abzutreten. Im Falle eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen diese Verpflichtung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Nennwerts der abgetretenen Forderung zu zahlen, und der Auftraggeber ist berechtigt, Ersatz des durch den Verstoß des Auftragnehmers gegen diese Verpflichtung verursachten Schadens zu verlangen, wobei er auch berechtigt ist, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadenersatz zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der Rechnung vom Auftraggeber zu zahlen.
  4. Eine andere Zahlungsform, z.B. Aufrechnung, Ratenplan, Wechsel etc. ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers möglich.
  5. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Betrag von bis zu 10 % des Gesamtpreises des Werks (ohne MwSt.) von der Rechnung – dem Steuerbeleg – einzustellen (einzubehalten). Das einbehaltene Geld von bis zu 5 % wird nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers unter Nachweis eines beiderseitig abgestimmten Protokolls über die ordnungsgemäße Fertigstellung des Werks ohne Mängel und Arbeitsrückstände/eines Protokolls über die Beseitigung aller bei der Übergabe festgestellten Mängel und Arbeitsrückstände freigegeben und ausgezahlt; der Restbetrag wird nach Ablauf der Garantiezeit auf der Grundlage einer schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers freigegeben. Die so einbehaltenen Beträge werden vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlt, sofern sie vom Bauherrn/übergeordneten Auftraggeber zugunsten des Auftraggebers freigegeben werden; der Auftraggeber ist in diesem Fall gegenüber dem Auftragnehmer nicht in Verzug.
  6. Der Auftraggeber gerät nicht in Verzug, wenn er die Rechnung des Auftragnehmers nicht innerhalb des vereinbarten Fälligkeitstermins bezahlt, weil die in Rechnung gestellte Leistung vom Bauherrn/Übergeordneten Auftraggeber nicht bezahlt wurde; in diesem Fall wird eine Ersatzfrist für die Bezahlung der Rechnung (verlängerte Fälligkeit) vereinbart, so dass der Auftraggeber die in Rechnung gestellte Leistung innerhalb von 5 Werktagen nach dem Datum der Zahlung des entsprechenden Betrags durch den Bauherrn/übergeordneten Auftraggeber bezahlt.
  7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seiner steuerlichen Verpflichtung in Bezug auf die Mehrwertsteuer, die sich aus dem Eintreten des Steuertatbestands ergibt, nachzukommen und erklärt, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die ihn an der Erfüllung dieser Verpflichtung hindern könnten.
  8. Der Auftragnehmer, der Bau- oder Montageleistungen erbringt, ist für die Feststellung der korrekten Steuerregelung gemäß dem geltenden Gesetz Nr. 235/2004 Slg. über die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden „MwSt.-Gesetz“ genannt) verantwortlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum des Eintretens des Steuertatbestands einen Steuerbeleg auszustellen. Werden Bau- oder Montagearbeiten aufgrund der erbrachten Leistungen im Rahmen der Regelung des § 92e MwSt.-Gesetzes (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) in Rechnung gestellt, enthält der Steuerbeleg einen Hinweis darauf, dass der MwSt.-Betrag vom Auftraggeber auszufüllen und zu erklären ist, einschließlich des sechsstelligen Codes der Produktionsklassifizierung CZ-CPA 41 bis 43, der der erbrachten Leistung des Auftragnehmers entspricht.

Wenn die Steuerbehörde berechtigterweise die beim Auftraggeber angewandte Steuerregelung in Frage stellt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen Steuerberichtigungsbeleg auszustellen und die MwSt. zu entrichten oder ihre Bezahlung vom Auftraggeber zu verlangen. Gegenseitige Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuerkorrektur werden innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum des Steuerberichtigungsbelegs erfüllt. Wenn der Auftraggeber aufgrund einer Entscheidung der Steuerbehörde zur Zahlung von Verzugszinsen oder anderen Strafen wegen eines falsch ausgestellten Steuerbelegs verpflichtet ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber alle Zahlungen zu erstatten, die der Auftraggeber aus diesem Grund an die Steuerbehörde geleistet oder anderweitig gezahlt hat.

XI. VERTRAGSSTRAFEN

  1. Für die Verletzung der in den Artikeln II, VI, VII, VIII dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ genannten Pflichten des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer für jede einzelne Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe in der im Vertragsstrafenverzeichnis (siehe Anlage 2 zu diesen AGB) festgelegten Höhe in Rechnung zu stellen. Werden dem Auftraggeber durch eine rechtskräftige Entscheidung einer zuständigen Behörde (Arbeitsamt, Tschechische Umweltinspektion, Stadtverwaltung, Regionalbehörde der Region Mähren und Schlesien etc.) gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Geldstrafen auferlegt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
  2. Wenn der Auftragnehmer die Arbeiten nicht innerhalb der im Auftrag oder im Vertrag festgelegten Frist beginnt, obwohl der Auftraggeber ihm dies ermöglicht hat, hat der Auftraggeber das Recht, dem Auftragnehmer eine einmalige Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 10 % des Gesamtpreises des Werks oder eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 CZK für jeden Tag des Verzugs bei der Erfüllung der Verpflichtung des Auftragnehmers, mit der Ausführung der Arbeiten zu beginnen, zu berechnen. Der Auftraggeber entscheidet, welche Variante zum Einsatz kommt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch die Verletzung der Pflicht des Auftragnehmers zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Leistung entstanden ist, und er ist auch berechtigt, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadenersatz zu verlangen.
  3. Hält der Auftragnehmer den Endtermin für die Ausführung des Werks und dessen Übergabe an den Auftraggeber oder einen der im Vertrag festgelegten Teiltermine für die Ausführung des Werks nicht ein, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Gesamtpreises des Werks für jeden Verzugstag zu zahlen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch die Verletzung der Pflicht des Auftragnehmers zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Leistung entstanden ist, und er ist auch berechtigt, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadenersatz zu verlangen.
  4. Beseitigt der Auftragnehmer die Mängel und Arbeitsrückstände nach dem Übergabe- und Übernahmeprotokoll des fertiggestellten Werks nicht innerhalb der im Übergabe- und Übernahmeprotokoll festgelegten Frist, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 CZK für jeden Tag des Verzugs bei der Beseitigung jedes einzelnen Mangels oder Arbeitsrückstands zu zahlen; der Auftraggeber ist berechtigt, Ersatz des durch die Verletzung dieser Pflicht des Auftragnehmers verursachten Schadens zu verlangen, wobei er auch berechtigt ist, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadenersatz zu verlangen.
  5. Die Vertragsstrafe im Falle eines Mangels des Werks beträgt 1 % des Werkpreises.
  6. Bei Nichtbezahlung der abgestimmten Rechnung zum Fälligkeitstermin ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 0,02 % des unbezahlten Betrags für jeden Verzugstag in Rechnung zu stellen.
  7. In Bezug auf alle zwischen den Teilnehmern vereinbarten Vertragsstrafen ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz für die Verletzung der Verpflichtung zu verlangen, auf die sich die Vertragsstrafe bezieht. Der Auftraggeber ist auch berechtigt, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadenersatz zu verlangen. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch dann verpflichtet, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 2048 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs); in diesem Fall ist er jedoch berechtigt, den Gläubiger um Verzicht auf die Vertragsstrafe zu bitten.

XII. EIGENTUMSRECHTE, SCHADENSRISIKO

  1. Errichtet der Auftragnehmer eine Sache beim Auftraggeber, auf dem Grundstück des Auftraggebers oder auf einem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Grundstück, trägt der Auftragnehmer die Gefahr von Schaden an der zu errichtenden Sache und ist Eigentümer der Sache, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.
  2. Die Gefahr von Schaden an der Sache, die Gegenstand der Instandhaltung, Reparatur oder Veränderung ist, geht auf den Auftragnehmer über, nicht jedoch das Eigentumsrecht daran, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.

XIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Versicherung – der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers eine Kopie des Versicherungsvertrags für Vermögen /Vorräte/ und für Schäden am Werk, durch Projektfehler, durch umliegende Einrichtungen des Auftraggebers vorzulegen.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Verlangens, Versicherungsverträge abzuschließen, deren Inhalt die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers für durch seine Tätigkeit verursachte Schäden ist, ggf. eine Versicherung des Eigentums des Auftragnehmers (das alles im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vertraglichen Leistung), wobei sich der Auftragnehmer verpflichtet, die Versicherungsverträge so abzuschließen, dass der Auftraggeber das Recht hat, die Grenzen der Versicherungsleistungen festzulegen, sofern nicht anders vereinbart.
  3. Verletzt der Auftragnehmer die Verpflichtung, auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Verlangens, Versicherungsverträge abzuschließen, deren Inhalt die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers für durch seine Tätigkeit verursachte Schäden oder die Versicherung des Eigentums des Auftragnehmers gemäß Artikel XIII.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die sich daraus ergebenden oder entstehenden Rechtsbeziehungen nach dem Gesetz Nr. 89/2012 Slg., das Bürgerliche Gesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung und den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik.
  5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Versicherungsvertrag bzw. die Versicherungsverträge über die Schadenshaftung des Auftragnehmers und die Vermögensversicherung während der gesamten Laufzeit des Vertrags aufrechtzuerhalten. Schließt der Auftragnehmer die in diesen Bedingungen vorgesehene Versicherung nicht ab oder hält er den Versicherungsvertrag nicht aufrecht, kann der Auftraggeber in jedem Fall eine Versicherung abschließen und aufrechterhalten und die für die betreffenden Zwecke erforderliche Prämie zahlen. Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber in einem solchen Fall das Recht hat, die so gezahlte Prämie mit einer dem Auftragnehmer geschuldeten Geldverbindlichkeit zu verrechnen, und dass der Auftragnehmer, wenn keine Verrechnung erfolgt, sich verpflichtet, eine Geldentschädigung, die der gezahlten Versicherungsprämie entspricht, unverzüglich nach Erhalt der Aufforderung des Auftraggebers zu zahlen.
  6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vertrag sorgfältig zu studieren, damit ihm der Umfang des Werks und der mit seiner Ausführung verbundenen Arbeiten klar sind; er ist auch dafür verantwortlich, alle Unterlagen (einschließlich Zeichnungen, technische Spezifikationen etc.) eingehend und mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt zu studieren, damit das Werk ordnungsgemäß ausgeführt werden kann.
  7. Abweichende Bestimmungen im Vertrag haben Vorrang vor dem Wortlaut der vorliegenden Geschäftsbedingungen.
  8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle seine Mitarbeiter und Subunternehmer nachweislich mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut zu machen.

Ostrava, den 01.12.2017